ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR PARKHAUS WEITBLICK 1.7 MIT KENNZEICHENERKENNUNG

I. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Parkkontrollen

1. Mit der Einfahrt in die Tiefgarage von Weitblick 1.7 kommt zwischen Fa. Weitblick-Event GmbH und dem Kunden ein Vertrag zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zustande. Spezielle oder individuelle Vereinbarungen zwischen Weitblick-Event GmbH und dem Kunden, die das Parken in der Parkierungsanlage zum Gegenstand haben, gehen den AGB vor.

2. Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung eines Stellplatzes in der Parkierungsanlage zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs (Parken). Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz (u.a. für Diebstahl oder Beschädigung) sind nicht Gegenstand des Vertrages; das gilt auch bei Kennzeichenerkennung mittels Kameratechnik und bei Videoüberwachung in einer Parkierungsanlage.

3. Die Parkierungsanlage wird laufend auf Verstöße gegen die AGB kontrolliert. Verstöße gegen die AGB werden festgestellt, geahndet (IV, V) und verfolgt (VI).

 

II. Höchstparkdauer, Parkdauer, Kennzeichenerkennung

1.Das Parken ist in der Regel nur vorübergehend gestattet. Bei längeren Parkdauern fällt pro Tag die ausgeschilderte Tageshöchstgebühr an.

2. Die Parkdauer beginnt mit der Einfahrt des Fahrzeuges in die Parkierungsanlage und endet mit der Ausfahrt des Fahrzeuges aus der Parkierungsanlage.

3. Die Parkdauer wird durch Kennzeichenerkennung mittels Kameratechnik automatisch erfasst. Ein Parkausweis ist nicht erforderlich.

 

III. Sonstige Benutzungsbestimmungen

1. In der Parkierungsanlage dürfen nur geparkt werden (i) PKW (mit oder ohne Anhänger) sowie Motorräder, die (ii) haftpflichtversichert sind, (iii) ein amtliches Kennzeichen (§ 23 StVZO) und (iv) eine gültige amtliche Prüfplakette (z.B. TÜV) haben (zulässige Fahrzeuge).

2. Fahrzeuge dürfen nur auf den und innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Der Stellplatz wird über das Parkleitsystem automatisch zugewiesen – dieser Zuweisung ist Folge zu leisten.

3. Auf Stellplätzen, die für Kunden mit besonderer Berechtigung (z.B. Schwerbehinderte, Dauerparker, Elektro-Ladeplätze) bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nur Kunden mit dieser Berechtigung parken. Gibt es für die Berechtigung einen besonderen Berechtigungsausweis, hat der Kunde diesen (i) unverzüglich nach Abstellen des Fahrzeugs (ii) so hinter dessen Windschutzscheibe anzubringen, dass (iii) der Berechtigungsausweis

von außen gut und zweifelsfrei lesbar ist, und (iv) ihn dort während der gesamten Parkdauer zu belassen.

4. Die Anweisungen des Weitblick-Event-Personals, die Hinweisschilder vor Ort und die Bestimmungen der StVO, die in der Parkierungsanlage entsprechend gelten, sind zu beachten und zu befolgen.

IV. Vertragsstrafen bei Verstoß gegen AGB, Ausschluss bei schuldlosem Verstoß

1. Bei Verstoß gegen Benutzungsbestimmungen gemäß Ziffer III (Benutzungsverstoß) schuldet der

Kunde Weitblick-Event GmbH eine Vertragsstrafe

a) in Höhe von EUR 40,00 je Verstoß, wenn der Kunde

• ein nicht zulässiges Fahrzeug parkt (III.1), oder

• außerhalb der markierten Stellplatzfläche parkt (III.2) oder

•auf 2 Stellplätzen parkt oder

• im Halteverbot parkt, es sei denn, es liegt ein Fall der nachfolgenden Ziffer 2 b) Punkt 2 vor. b) in Höhe von EUR 40,00 je Verstoß, wenn der Kunde

• ein Fahrzeug auf einem Stellplatz für Kunden mit besonderer Berechtigung parkt, (i) ohne berechtigt zu sein (III.3 S. 1) oder (ii) den Berechtigungsausweis nicht oder falsch angebracht hat (III.3 S. 2), oder

• vor oder in einer (i) Zufahrt oder Ausfahrt der Parkierungsanlage oder (ii) einer markierten Feuerwehrzufahrt oder (iii) vor oder in einem anderen Rettungsweg oder (iv) im Anlieferungs- oder Rampenbereich parkt.

2. Begeht ein Kunde beim Parken gleichzeitig verschiedene Park- oder Benutzungsverstöße (Mehrfachverstoß), werden die jeweiligen Vertragsstrafen gemäß IV.1-2 nebeneinander geschuldet.

3. Schuldet ein Kunde wegen ein- und desselben Parkvorgangs mehrere Vertragsstrafen gemäß IV.1-4, ist insgesamt höchstens eine Vertragsstrafe von EUR 500,00 geschuldet (Höchstvertragsstrafe).

4. Eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer IV.1-5 ist nicht geschuldet, wenn der Kunde den jeweiligen Park- oder Benutzungsverstoß nicht zu vertreten hat.

5. Ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, hat er Weitblick-Event GmbH zusätzlich der Gebühren für eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (Halterauskunft), sowie die Kosten für mit der Einholung der Halterauskunft beauftragte Dritte zu erstatten (zusammen: Halterermittlungskosten).

6. Hat ein Kunde die Parkgebühr nicht beglichen, so ist er im Rahmen des Mahnverfahrens zur Zahlung der fälligen Gebühr des Inkassounternehmens sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von 40,00 € gegenüber Fa. Weitblick-Event GmbH verpflichtet.

 

V. Fälligkeit und Zahlung der Vertragsstrafe, Verzug ohne Mahnung

1. Der Kunde erhält von Weitblick-Event GmbH oder einem beauftragten Inkassoinstitut eine schriftliche Zahlungsmitteilung, in der die Park- oder Benutzungsverstöße und die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe/n genannt sind (Rechnung).

2. Eine nach Ziffer IV geschuldete Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung gemäß Ziffer V.3 fällig. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Der Kunde kommt nicht in Verzug, wenn die Zahlung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.

3. Die Vertragsstrafe ist auf Kosten und Gefahr des Kunden auf das in der Rechnung angegebene Konto von Weitblick-Event GmbH zu überweisen (vgl. www.Weitblick-Event.de ). Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto von Weitblick-Event GmbH an.

4. Weitblick-Event-Personal in der Parkierungsanlage ist nicht zur Entgegennahme von Vertragsstrafen berechtigt. Zahlungen an Weitblick-Event GmbH-Personal sind daher keine Erfüllung der Vertragsstrafen schuld.

 

VI. Hinweis auf weitere Rechtsverfolgung durch Weitblick-Event GmbH und Dritte, Kosten Weitblick-Event GmbH wird ihre Ansprüche aus diesem Vertrag (z.B. Vertragsstrafen) oder aus Gesetz (z.B. auf Ersatz von Verzugszinsen, Mahngebühren, Rechtsverfolgungskosten) außergerichtlich und gerichtlich geltend machen. Weitblick-Event GmbH behält sich vor, hiermit Dritte zu beauftragen (z.B. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte). Bei der Geltendmachung von Ansprüchen können erhebliche Kosten entstehen (z.B. für Halter- und Adressermittlung, Erinnerungsmahnung, Inkassogebühren), die der Kunde nach Maßgabe der AGB und der Gesetze ggf. erstatten muss.

 

VII. Datenschutzrechtliche Informationen

Die Mitteilung der datenschutzrechtlichen Informationen erfolgt auf Hinweisschildern vor Ort, die sich im Einfahrtsbereich der Parkierungsanlage befinden.